Betriebs- & Badeordnung
1. Zweck und Geltungsbereich Die Betriebsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Vitamare Freizeitzentrum. Die Betriebsordnung ist für alle Benützer der Anlage verbindlich. Auch Kollektivbenützer wie Schüler, Vereine und Gruppen sind ihr unterstellt.
2. Öffnungs- und Betriebszeiten Der Sommerbetrieb im Vitamare Freizeitzentrum dauert in der Regel vom 1. Mai bis Mitte September. Die Öffnung und Schliessung des Vitamare Freizeitzentrums wird durch Publikation in der Lokalpresse, im Internet unter www.vitamare.ch, sowie durch Anschlag bekanntgegeben. Diese Zeiten werden jährlich durch die Schwimmbadkommission den betrieblichen Umständen angepasst.
3. Eintrittsregelung Der Badegast erhält gegen Bezahlung einen Eintritt. Alle Abonnemente sind an der Hauptkasse erhältlich. Der Einzeleintritt berechtigt zum einmaligen Betreten des Areals. Gelöste Eintritte und Abonnemente werden nicht zurückgenommen. Der Preis für verlorene Abonnemente wird nicht zurückerstattet. Schulklassen haben das Bad unter der Führung einer erwachsenen Lehrperson geschlossen zu betreten und auch so wieder zu verlassen.
4. Haftung Die Haftung der Gemeinde Frick richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Diebstahl oder anderweitigen Verlust wird nicht gehaftet. Jede Beschädigung oder Verunreinigung des Frei- und Hallenbades verpflichtet zu Schadenersatz.
5. Fundgegenstände Fundgegenstände sind sofort am Empfang oder beim Badmeister abzugeben.
6. Badeordnung Grundsätzlich ist den Anordnungen des Badpersonals Folge zu leisten! Das Badpersonal ist befugt, Personen, die gegen die Badeordnung verstossen, aus der Anlage zu weisen. Speziell bitten wir unsere Badegäste, folgende Punkte zu beachten:
Sie sind verpflichtet, sich vor der Benützung der Becken gründlich zu duschen. Aus hygienischen Gründen müssen auch Kleinkinder ein Höschen tragen. Das Tragen von Unterwäsche im Bad ist nicht erlaubt. Nichtschwimmer gehören in stehtiefe Becken wie Familien- und Erlebnisbecken und zu ihrer Sicherheit nicht ins Schwimmer- oder Sprungbecken. Die Verwendung von Schwimmhilfen ist sehr gefährlich und deshalb im Schwimmer- und Sprungbecken nicht erlaubt. Das Hineinstossen und Hineinwerfen von Badegästen ins Schwimmerbecken ist sehr gefährlich und daher verboten. Kaugummi ist im Badebereich nicht erlaubt, da ein Sicherheitsrisiko und ausgespuckt ein Ärgernis. Alkohol und Sport passen schlecht zueinander Alkoholische Getränke sind nur im Gartenrestaurant erlaubt und in der Badeanlage verboten! Das Rauchen ist nur im Gartenrestaurant und auf der Liegewiese erlaubt. Benutzen Sie die bereitstehenden Aschenbecher! Das Musikhören ist in der Freibadanlage nur mit Kopfhörer erlaubt. Im Bereich der Beach-Volley-Anlage wird das Musikhören in nicht störender Lautstärke geduldet! Wurf- und Ballspiele neben den Badegästen führt zu Konflikten und ist deshalb nur auf unserer grosszügigen Spielwiese erlaubt! Tiere haben keinen Zutritt in die Badeanlage. Kinder über 6 Jahre dürfen nur für sie bestimmte Garderoben betreten! Das benutzen von Meerjungfrauenflossen und -Anzüge ist nicht erlaubt. Wenn Sie diese Bestimmungen beachten, werden Sie bei uns immer ein willkommener Gast sein!
7. Kassenschluss 15 Minuten vor Betriebsschluss gewähren wir keinen Eintritt mehr ins Bad. (Sauna: 30 Minuten vor Ende) Bei Betriebsschluss müssen die Badenden die Becken und die Sauna verlassen.
8. Zutritt Die Nasszone (Duschen- und Föhnraum) und die Halle dürfen nicht mit Schuhen betreten werden. Die Schwimmhalle, Beckenumgänge und die Benützung aller Bassins ist nur in Badbekleidung gestattet. Kinder unter 8 Jahren und Nichtschwimmer haben nur in Begleitung einer volljährigen Person Zutritt zum Bad.
9. Unterricht Die Erteilung von Schwimmunterricht gegen Entschädigung ist bewilligungspflichtig.
10.Sauna Für die Benützung von Sauna gelten besondere Vorschriften.
11. Regelung in Ausnahmefällen Für Entscheidungen in Ausnahmefällen ist das Betriebspersonal zuständig.
12.Anfragen/Anlässe Gesuche zur Durchführung von schwimmsportlichen Anlässen und zur Benützung der Anlagen durch Vereine, sind schriftlich an die Betriebsleitung zu richten.
13.Beschwerden Instanzenweg: 1. Betriebspersonal 2. Betriebsleitung 3. Präsident SBK

5070 Frick, 1. Mai 2017 Die Schwimmbadkommission